Ausstand; provisorische Anordnung von Sicherheitshaft | Ausstandsbegehren
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 C.________, Gesuchsgegner,
E. 2 a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Begehren muss konkrete Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt, die Äusserung blosser Behauptungen und Vermu- tungen genügt nicht (Keller, in: Donatsch et al., Kommentar StPO, 3. A., N 9 zu Art. 58 StPO; BSK StPO I-Boog, 2. A., N 4 zu Art. 58 StPO). Verfahrens- oder Einschätzungsfehler alleine vermögen eine Befangenheit in der Regel nicht zu begründen (zum Ganzen Keller, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 56 StPO).
b) Der Beschuldigte begründet das Ausstandsgesuch gegen C.________ im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft ein von ihm am 24. De- zember 2020 gestelltes Haftentlassungsgesuch nicht rechtzeitig an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet habe. C.________ und der fall- führende Staatsanwalt hätten sich abgesprochen, nicht das korrekte Datum vom 24. Dezember 2020 zu nennen resp. die in dieser Eingabe gestellten An- träge seien „unterdrückt“ worden (KG-act. 7). C.________ erklärte dazu, das vom Beschuldigten erwähnte Haftentlassungsgesuch vom 24. Dezember 2020 sei dem fallführenden Staatsanwalt am 28. Dezember 2020 zugegangen und von ihm gleichentags dem Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet worden. Selbst wenn das Gesuch bereits am 24. Dezember 2020 beim Staatsanwalt eingetroffen wäre, wäre die dreitätige Frist von Art. 228 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO noch eingehalten worden (KG-act. 3).
c) Will die Staatsanwaltschaft einem Haftentlassungsgesuch nicht entspre- chen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach des- sen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnah-
Kantonsgericht Schwyz 4 mengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO). Fristen, die durch eine Mittei- lung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am fol- genden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kanto- nalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbei- stand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sein Haftentlassungsgesuch mit einem Er- stellungs- (13. Dezember 2020) und einem Übergabedatum (24. Dezember
2020) versah (U-act. 4.1.028). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abwei- sung des Gesuchs datiert vom 28. Dezember 2020 und wurde dem Zwangs- massnahmengericht gleichentags elektronisch übermittelt (U-act. 4.1.030/1- 11). Mit Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom
28. Dezember 2020 wurde das Gesuch und die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft der damaligen Verteidigerin zur Replik zugestellt (U-act. 4.1.031). Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Gesuch der Staatsanwaltschaft am 24. Dezember 2020 zuging, hätte die Frist frühestens am 25. Dezember 2020 zu laufen begonnen. Weil aber der 27. Dezember 2020 auf einen Sonn- tag fiel, würde sie am darauffolgenden Werktag, das heisst am 28. Dezember 2020 enden. Anzufügen ist aber, dass nach Arbeits- und nicht nach Kalender- tagen zu rechnen wäre (vgl. dazu Frei/Zuberbühler, in: Donatsch et al., a.a.O., N 3 zu Art. 228 StPO mit Hinweis), was bedeutet, dass die Frist grundsätzlich ohnehin erst am 28. Dezember 2020 zu laufen begonnen hätte. Die Frist war also unabhängig davon, ob Arbeits- oder Kalendertage gezählt werden, ein- gehalten. Ein C.________ anzulastender Verfahrensfehler betreffend die Drei- tagesfrist ist damit nicht ersichtlich. Unzutreffend ist in diesem Zusammen- hang auch der Vorwurf des Beschuldigten, die vormalige Verteidigerin sei da- mals „bereits entlassen“ gewesen (KG-act. 1). Richtig ist vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 den Antrag des Beschuldigten auf einen Verteidigerwechsel abwies (U-act. 2.1.004); der Be- schuldigte war somit nach wie vor rechtmässig verteidigt. Zusammengefasst
Kantonsgericht Schwyz 5 wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, welche einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO zu begründen vermöchten.
d) Der Beschuldigte verlangt ausserdem den Ausstand von E.________, F.________ und G.________ sowie weiterer nicht namentlich bezeichneter Mitglieder des Kantonsgerichts („etc.“, KG-act. 1 S. 4). Soweit ersichtlich, mo- niert der Beschuldigte eine „verschleppte“ Beschwerde gegen die Haftverlän- gerung von Ende Februar 2021, welche am Kantonsgericht hängig sei (KG-act. 1 S. 4). Gemeint sein dürfte die Haftverlängerungsverfügung vom
27. Februar 2020, gegen die der Beschuldigte Beschwerde erhob, welche das Kantonsgericht aber, wie eingangs erwähnt, mit Beschluss vom 19. April 2021 abgewiesen hatte (BEK 2021 31). Es ist somit diesbezüglich kein Verfahren mehr hängig. Davon abgesehen macht der Beschuldigte weder konkrete, ei- nen Ausstand begründende Sachverhalte glaubhaft, noch benennt er die je- weiligen Ausstandsgründe für jeden einzelnen Kantonsrichter (Keller, a.a.O., N 10 zu Art. 58 StPO; BSK StPO I-Boog, N 2 zu Art. 56 StPO). Das Gesuch erweist sich folglich ohnehin als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechend kann auf die Einholung einer Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet werden.
E. 3 a) Das Zwangsmassnahmengericht kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen (Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 4 StPO). Mit der provisorischen Anordnung der Fort- dauer der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO wird vermieden, dass es zwischen dem Ablauf der ursprünglich festgesetzten Dauer der Un- tersuchungshaft und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 227 Abs. 5 StPO an einem gültigen Hafttitel fehlt (BGE 146 IV 279 E. 3.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 9 f. zu Art. 227 StPO; BSK StPO II- Forster, 2. A., N 5 zu Art. 227 StPO). Dies gilt auch für die Sicherheitshaft (BGE 146 IV 279 E. 3.5).
Kantonsgericht Schwyz 6
b) Über die Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersu- chungshaft muss neu geprüft werden, ob die Haftvoraussetzungen noch erfüllt sind (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 3 zu Art. 229 StPO). Das Kantons- gericht erwog im Beschluss vom 19. April 2021, dass gemäss dem psychiatri- schen Gutachten vom 17. Februar 2017 (U-act. 11.2.015) beim Beschuldigten neben akzentuierten Zügen einer impulsiven Persönlichkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege sowie Verdacht auf eine Cannabisabhängig- keit bestehe, wobei zwischen dem psychiatrischen Störungsfeld und den vor- geworfenen Handlungen ein direkter Kausalzusammenhang bestünde. Gemäss der Einschätzung der Gutachter werde das Risiko für erneute Dro- hungen als sehr hoch und dasjenige für Gewalthandlungen als moderat bis hoch eingeschätzt. Das Kantonsgericht bejahte eine Wiederholungsgefahr (wie auch die Voraussetzung des Tatverdachts, vgl. BEK 2021 31 E. 2 und 4). Aus den Akten ist weder ersichtlich, noch zeigt der Beschuldigte in seiner Be- schwerde auf, inwiefern sich seit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom
19. April 2021 die Haftvoraussetzungen resp. seine persönlichen Verhältnisse derart vorteilhaft verändert hätten, dass die Wiederholungsgefahr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Endentscheid über die Sicherheitshaft anders zu beurteilen wäre. Weil dem aber nicht so ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die provisorische Fortsetzung der Haft bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht gerechtfertigt wäre.
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Ausstandsgesuch gegen C.________ wird abgewiesen, soweit dar- auf einzutreten ist. Auf das Ausstandsgesuch gegen verschiedene Mit- glieder des Kantonsgerichts wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Verteidigerin (2/R, unter Beilage von KG-act. 7 in- kl. Beilagen z. K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst, jeweils unter Beilage von KG-act. 7 inkl. Beilagen z. K.), C.________ (1/ES, unter Beilage von KG-act. 7 inkl. Beilagen z. K.), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Mai 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 7. Mai 2021 BEK 2021 51 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. C.________, Gesuchsgegner,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Ausstand; provisorische Anordnung von Sicherheitshaft (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnah- mengericht vom 22. April 2021, ZME 2021 31);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 29. November 2020 bzw. 18. Februar 2021 eröffnete die Staats- anwaltschaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafunter- suchung betreffend strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), Schreckung der Bevölkerung (Art. 248 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz (U-act. 9.1.001 bzw. 9.1.003). Am
1. Dezember 2020 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 27. Februar 2021 an (ZME 2020 85), welche mit Verfügung vom 3. März 2021 bis am 27. April 2021 verlängert wurde (ZME 2021 18). Eine gegen diese Haftverlängerung vom Beschuldigten erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Be- schluss vom 19. April 2021 ab (BEK 2021 31). Zwischenzeitlich erhob die Staatsanwaltschaft am 21. April 2021 Anklage beim Strafgericht Schwyz we- gen mehrfacher Schreckung der Bevölkerung, strafbarer Vorbereitungshand- lung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- und Betäubungs- mittelgesetz (Vi-act. 1a). Gleichzeitig beantragte sie beim Zwangs- massnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft (Vi-act. 1). Mit Verfü- gung vom 22. April 2021 ordnete C.________ gegen den Beschuldigten provi- sorisch bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Sicherheitshaft an und setzte der Verteidigerin Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf An- ordnung der Sicherheitshaft.
b) Dagegen erhob der Beschuldigte am 23. April 2021 (Datum Postaufga- be) Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, mithin die Entlassung aus der Haft. Aus- serdem verlangte er den Ausstand von C.________ und verschiedener Mit- gliedern des Kantonsgerichts (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 27. April 2021 be- antragte C.________ die Abweisung des Ausstandsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft trug mit Vernehmlassung vom 29. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 5). Der Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 schuldigte reichte am 3. Mai 2021 (Datum Postaufgabe) eine Stellungnahme ein (KG-act. 7).
2. a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Begehren muss konkrete Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt, die Äusserung blosser Behauptungen und Vermu- tungen genügt nicht (Keller, in: Donatsch et al., Kommentar StPO, 3. A., N 9 zu Art. 58 StPO; BSK StPO I-Boog, 2. A., N 4 zu Art. 58 StPO). Verfahrens- oder Einschätzungsfehler alleine vermögen eine Befangenheit in der Regel nicht zu begründen (zum Ganzen Keller, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 56 StPO).
b) Der Beschuldigte begründet das Ausstandsgesuch gegen C.________ im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft ein von ihm am 24. De- zember 2020 gestelltes Haftentlassungsgesuch nicht rechtzeitig an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet habe. C.________ und der fall- führende Staatsanwalt hätten sich abgesprochen, nicht das korrekte Datum vom 24. Dezember 2020 zu nennen resp. die in dieser Eingabe gestellten An- träge seien „unterdrückt“ worden (KG-act. 7). C.________ erklärte dazu, das vom Beschuldigten erwähnte Haftentlassungsgesuch vom 24. Dezember 2020 sei dem fallführenden Staatsanwalt am 28. Dezember 2020 zugegangen und von ihm gleichentags dem Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet worden. Selbst wenn das Gesuch bereits am 24. Dezember 2020 beim Staatsanwalt eingetroffen wäre, wäre die dreitätige Frist von Art. 228 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO noch eingehalten worden (KG-act. 3).
c) Will die Staatsanwaltschaft einem Haftentlassungsgesuch nicht entspre- chen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach des- sen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnah-
Kantonsgericht Schwyz 4 mengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO). Fristen, die durch eine Mittei- lung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am fol- genden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kanto- nalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbei- stand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sein Haftentlassungsgesuch mit einem Er- stellungs- (13. Dezember 2020) und einem Übergabedatum (24. Dezember
2020) versah (U-act. 4.1.028). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abwei- sung des Gesuchs datiert vom 28. Dezember 2020 und wurde dem Zwangs- massnahmengericht gleichentags elektronisch übermittelt (U-act. 4.1.030/1- 11). Mit Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom
28. Dezember 2020 wurde das Gesuch und die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft der damaligen Verteidigerin zur Replik zugestellt (U-act. 4.1.031). Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Gesuch der Staatsanwaltschaft am 24. Dezember 2020 zuging, hätte die Frist frühestens am 25. Dezember 2020 zu laufen begonnen. Weil aber der 27. Dezember 2020 auf einen Sonn- tag fiel, würde sie am darauffolgenden Werktag, das heisst am 28. Dezember 2020 enden. Anzufügen ist aber, dass nach Arbeits- und nicht nach Kalender- tagen zu rechnen wäre (vgl. dazu Frei/Zuberbühler, in: Donatsch et al., a.a.O., N 3 zu Art. 228 StPO mit Hinweis), was bedeutet, dass die Frist grundsätzlich ohnehin erst am 28. Dezember 2020 zu laufen begonnen hätte. Die Frist war also unabhängig davon, ob Arbeits- oder Kalendertage gezählt werden, ein- gehalten. Ein C.________ anzulastender Verfahrensfehler betreffend die Drei- tagesfrist ist damit nicht ersichtlich. Unzutreffend ist in diesem Zusammen- hang auch der Vorwurf des Beschuldigten, die vormalige Verteidigerin sei da- mals „bereits entlassen“ gewesen (KG-act. 1). Richtig ist vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 den Antrag des Beschuldigten auf einen Verteidigerwechsel abwies (U-act. 2.1.004); der Be- schuldigte war somit nach wie vor rechtmässig verteidigt. Zusammengefasst
Kantonsgericht Schwyz 5 wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, welche einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO zu begründen vermöchten.
d) Der Beschuldigte verlangt ausserdem den Ausstand von E.________, F.________ und G.________ sowie weiterer nicht namentlich bezeichneter Mitglieder des Kantonsgerichts („etc.“, KG-act. 1 S. 4). Soweit ersichtlich, mo- niert der Beschuldigte eine „verschleppte“ Beschwerde gegen die Haftverlän- gerung von Ende Februar 2021, welche am Kantonsgericht hängig sei (KG-act. 1 S. 4). Gemeint sein dürfte die Haftverlängerungsverfügung vom
27. Februar 2020, gegen die der Beschuldigte Beschwerde erhob, welche das Kantonsgericht aber, wie eingangs erwähnt, mit Beschluss vom 19. April 2021 abgewiesen hatte (BEK 2021 31). Es ist somit diesbezüglich kein Verfahren mehr hängig. Davon abgesehen macht der Beschuldigte weder konkrete, ei- nen Ausstand begründende Sachverhalte glaubhaft, noch benennt er die je- weiligen Ausstandsgründe für jeden einzelnen Kantonsrichter (Keller, a.a.O., N 10 zu Art. 58 StPO; BSK StPO I-Boog, N 2 zu Art. 56 StPO). Das Gesuch erweist sich folglich ohnehin als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechend kann auf die Einholung einer Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet werden.
3. a) Das Zwangsmassnahmengericht kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen (Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 4 StPO). Mit der provisorischen Anordnung der Fort- dauer der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO wird vermieden, dass es zwischen dem Ablauf der ursprünglich festgesetzten Dauer der Un- tersuchungshaft und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 227 Abs. 5 StPO an einem gültigen Hafttitel fehlt (BGE 146 IV 279 E. 3.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 9 f. zu Art. 227 StPO; BSK StPO II- Forster, 2. A., N 5 zu Art. 227 StPO). Dies gilt auch für die Sicherheitshaft (BGE 146 IV 279 E. 3.5).
Kantonsgericht Schwyz 6
b) Über die Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersu- chungshaft muss neu geprüft werden, ob die Haftvoraussetzungen noch erfüllt sind (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 3 zu Art. 229 StPO). Das Kantons- gericht erwog im Beschluss vom 19. April 2021, dass gemäss dem psychiatri- schen Gutachten vom 17. Februar 2017 (U-act. 11.2.015) beim Beschuldigten neben akzentuierten Zügen einer impulsiven Persönlichkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege sowie Verdacht auf eine Cannabisabhängig- keit bestehe, wobei zwischen dem psychiatrischen Störungsfeld und den vor- geworfenen Handlungen ein direkter Kausalzusammenhang bestünde. Gemäss der Einschätzung der Gutachter werde das Risiko für erneute Dro- hungen als sehr hoch und dasjenige für Gewalthandlungen als moderat bis hoch eingeschätzt. Das Kantonsgericht bejahte eine Wiederholungsgefahr (wie auch die Voraussetzung des Tatverdachts, vgl. BEK 2021 31 E. 2 und 4). Aus den Akten ist weder ersichtlich, noch zeigt der Beschuldigte in seiner Be- schwerde auf, inwiefern sich seit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom
19. April 2021 die Haftvoraussetzungen resp. seine persönlichen Verhältnisse derart vorteilhaft verändert hätten, dass die Wiederholungsgefahr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Endentscheid über die Sicherheitshaft anders zu beurteilen wäre. Weil dem aber nicht so ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die provisorische Fortsetzung der Haft bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht gerechtfertigt wäre.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Ausstandsgesuch gegen C.________ wird abgewiesen, soweit dar- auf einzutreten ist. Auf das Ausstandsgesuch gegen verschiedene Mit- glieder des Kantonsgerichts wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R, unter Beilage von KG-act. 7 in- kl. Beilagen z. K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst, jeweils unter Beilage von KG-act. 7 inkl. Beilagen z. K.), C.________ (1/ES, unter Beilage von KG-act. 7 inkl. Beilagen z. K.), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Mai 2021 kau